Wie sieht ein ordnungsgemäßer Entsendebeschluss zu Betriebsratsseminaren aus?

Die Freistellung für eine Teilnahme eines oder mehrerer BR-Mitglieder an einem Betriebsräteseminar muss das BR-Gremium beschließen.

Wichtig ist, dass der Entsendebeschluss ordnungsgemäß zustande kommt. Geschieht dies nicht, besteht für den Arbeitgeber auch keine Verpflichtung zur Kostenübernahme nach § 40 BetrVG.

Für einen ordnungsgemäßen Entsendebeschluss müssen
folgende Bedingungen erfüllt sein:

1. Ladung zur BR-Sitzung

Zeitpunkt und Häufigkeit der BR-Sitzungen bestimmt der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen – es sei denn, der BR hat bestimmte Regeln beschlossen und z. B. in der Geschäftsordnung festgelegt (Däubler, Kommentar für die Praxis, § 29, Randnummer 7).

Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 hat der Vorsitzende alle Mitglieder des BR – für verhinderte Mitglieder die zuständigen Ersatzmitglieder – rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
Diese Vorschrift gehört zu „den wesentlichen und unverzichtbaren Verfahrensvorschriften, von deren Beachtung die Rechtswirksamkeit der Betriebsratsbeschlüsse abhängt“ (BAG v. 28. 4. 1988 – 6 AZR 405/86).

Eine besondere Form der Einladung schreibt das Gesetz nicht ausdrücklich vor.
Deshalb ist auch eine mündliche/telefonische Einladung oder auch per eMail zulässig.
Schon wegen der erforderlichen Tagesordnung ist die Schriftform der Einladung jedoch geboten.

Auch wann die Ladung zu erfolgen hat, ist rechtlich nicht ausdrücklich festgelegt; sie muss rechtzeitig erfolgen.
Rechtzeitig bedeutet, dass sie so zeitig erfolgen muss, dass dem geladenen Mitglied oder Ersatzmitglied genügend Zeit für eine inhaltliche Vorbereitung auf die Sitzung zur Verfügung steht (BAG a.a.O.).
Mindestens ein Tag sollte dafür einkalkuliert werden, besser jedoch ist eine Ladungsfrist von drei Tagen.

Rechtzeitig kann in Eilfällen auch eine sehr kurzfristige Einladung sein (z. B. Einladung vormittags zu einer Sitzung nachmittags).

2. Tagesordnung

Ohne Einladung und Tagesordnung kann man zwar BR-Sitzungen durchführen, aber keine wirksamen Beschlüsse fassen.
Die Tagesordnung muss den Gegenstand, über den Beschluss gefasst werden soll, möglichst konkret bezeichnen.
Sie muss so aussagekräftig sein, dass sich ein Betriebsratsmitglied auf die Sitzung vorbereiten kann.
Auf einen Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ kann man sich nicht vorbereiten, so dass ein Betriebsratsbeschluss unter diesem Tagesordnungspunkt regelmäßig nicht in Betracht kommt.

 

„Ist die Einladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung erfolgt, kann dieser Mangel nur durch einstimmigen Beschluss der vollzählig versammelten BR-Mitglieder geheilt werden“ (BAG v. 28. 4. 1988 – 6 AZR 405/86).

„Vollzählig versammelte BR-Mitglieder“ heißt, dass bei einem zB 7-köpfigen BR-Gremium auch 7 Mitglieder – bestehend aus den ordentlichen und ggf den ordnungsgemäß nachgerückten Ersatzmitgliedern – anwesend sein müssen.

Kommt ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, kann der Vorsitzende kurzfristig – etwa für den Nachmittag oder den nächsten Tag – zu einer neuen BR-Sitzung laden, und dann den neuen Tagesordnungspunkt auf die Einladung setzen.

3. Beschlussfähigkeit

Eine weitere Voraussetzung ist, dass Beschlussfähigkeit gegeben ist.
Dazu müssen mindestens die Hälfte aller BR-Mitglieder anwesend sein und dann auch an der Beschlussfassung tatsächlich teilnehmen.

4. Beschluss

Die Beschlussfassung hat sich auf die konkrete Schulungsveranstaltung, auf die Zahl und Auswahl der BR-Mitglieder sowie auf die zeitliche Lage der Schulungsmaßnahme zu erstrecken.

Ein BR-Beschluss bedarf im Regelfall der Mehrheit der Stimmen der anwesenden BR-Mitglieder.
Enthaltungen sind somit wie Nein-Stimmen zu zählen. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss abgelehnt.

5. Ersatzmitglieder 

Für das verhinderte Mitglied ist – in der Reihenfolge des Ergebnisses der letzten Betriebsratswahl – ein Ersatzmitglied zu laden.
Die Nichtbeachtung dieser Pflicht führt zur Unwirksamkeit eines Beschlusses (BAG v. 3. 8. 1999 – 1 ABR 30/98).
Objektive Verhinderungsgründe sind Krankheit, Urlaub oder Seminarteilnahme.
Bei einer subjektiven Verhinderung eines BR-Mitglieds darf hingegen ein Ersatzmitglied (!)nicht geladen werden. Dessen Sitz bleibt dann frei!
Eine subjektive Verhinderung liegt beispielsweise vor, wenn das BR-Mitglied seine berufliche Tätigkeit gegenüber der BR-Arbeit vorzieht oder aber schlichtweg keine Lust hat.