Welche Anspruchsgrundlage regelt Umfang, Freistellung und Kosten bei Betriebsratsschulungen?

           § 37 Abs. 6 BetrVG

  1. Vermittlung (!)erforderlicher Kenntnisse;
    Anerkennung* von zuständiger Arbeits-Behörde des Landes (wie bei § 37 Abs. 7 BetrVG) nicht erforderlich
  2. Umfang: je nach Erforderlichkeit, in
    dem Rahmen somit zeitlich unbegrenzt
  3. Anspruch des Betriebsratsgremiums,
    = das Gremium entscheidet – nicht(!) das einzelne BR-Mitglied
  4. Arbeitgeber muss gesamte Kosten der Schulung zahlen (§ 40 BetrVG)
  5. Freistellungsanspruch
    ohne Minderung des Arbeitsentgelts

    (§ 37 Abs. 2 BetrVG)
  6. Betriebsratsgremium beschließt
    • Teilnehmer,
    • zeitliche Lage
    • Inhalt

§ 37 Abs. 7 BetrVG

  1. Vermittlung (!)geeigneterKenntnisse;
    Anerkennung* von zuständiger Arbeits-Behörde des Landes erforderlich (Beispiel: Bildungsseminare von „Arbeit und Leben“)
  2. Umfang, gesamte Amtszeit: 3 Wochen; 4 Wochen (wenn erstmals im Amt)
  3. Individueller Anspruch des
    Betriebsratsmitglieds, kann also eine anerkannte Bildungs-Veranstaltung selbst wählen
  4. entfällt
  5. Freistellungsanspruch
    ohne Minderung des Arbeitsentgelts

    (§ 37 Abs. 2 BetrVG)
  6. Betriebsratsgremium beschließt
    • zeitliche Lage der Schulung 
  7. *nach Beratung mit den Spitzenorganisationen

 

 

Die Anspruchsgrundlage für alle Seminare bei Fischer.Consulting
findet sich ausschließlich in § 37 Abs. 6 BetrVG.

Achtung!
Häufig wird von Betriebsratsmitgliedern angenommen, dass sich der Anspruch auf Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für die gesamte Amtszeit auf insgesamt 3 Wochen (bzw. 4, bei Neueinsteigern im BR) beschränkt.

Das gilt aber nur(!) für die Seminare nach § 37 Abs. 7 BetrVG – also nur für solche Bildungsveranstaltungen, die die durch der zuständigen Arbeitsbehörde des Landes* – als für BR-Mitglieder (!)geeignet anerkannt wurde. * siehe Fußnote oben

Die Seminare nach § 37 Abs. 7 BetrVG sind also zusätzlich zu denen nach § 37 Abs.6 BetrVG.

Sie „müssen – allgemein gesehen – im Zusammenhang mit der BR- Arbeit stehen und dieser im weiten Sinne dienlich und förderlich sein“ (Fitting, § 37).

Unter 37 Abs. 7 fallen allgemein gewerkschafts- und gesellschaftspolitische Seminare (auch solche im Ausland), die u.a. auch die Gewerkschaften anbieten.

Nach § 37 Abs. 6 BetrVG kann der Betriebsrat somit immer dann seine Mitglieder ohne Begrenzung des zeitlichen Umfangs zu Seminaren entsenden, wenn die dort vermittelten Kenntnisse für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.