Wie erfolgt bei Teilzeitbeschäftigten auf Betriebsratsschulungen der Freizeitausgleich?

Hierzu sagt das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 16.02.2005 – 7 AZR 330/04:

„Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit an einer für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungsveranstaltung teil, besteht nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich.

Zu der ausgleichspflichtigen Schulungszeit zählen auch während eines Schulungstags anfallende Pausen.

Der Umfang des Freizeitausgleichs nach diesen Bestimmungen ist auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem entsprechenden Schulungstag begrenzt.

Dabei ist grundsätzlich die betriebsübliche Dauer und Lage der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten AN maßgeblich.“ (Pressemitteilung des BAG vom 16.2.2005)

Ausgleichspflichtig sind nicht nur die reinen Schulungszeiten, sondern auch die während des Schulungstags anfallenden Pausen sowie die zur Teilnahme an der Schulung notwendigen Reisezeiten.“ (Leitsatz des BAG vom 16.2.2005 – 7 AZR 330/04)

Aus der Begründung des BAG:

„Die Teilnahme an einer Veranstaltung wird zeitlich begrenzt durch deren Beginn und Ende.
Deshalb erfasst die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung die Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Schulung an dem betreffenden Schulungstag.
Dazu gehören auch die während dieser Zeit anfallenden Pausen.

Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck der Regelung über den Anspruch teilzeitbeschäftigter BR-Mitglieder auf bezahlte Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für die außerhalb ihrer Arbeitszeit liegenden Schulungszeiten.
Dadurch soll verhindert werden, dass teilzeitbeschäftigte BR-Mitglieder ein größeres Freizeitopfer anlässlich der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen erbringen müssen als vollzeitbeschäftigte BR-Mitglieder.

Soweit diese Zeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegt, erbringt das Betriebsratsmitglied auch während der Pausen ein Freizeitopfer.“

Beispiel:

Vertragsgemäße Wochenarbeitszeit des BR-Mitglieds 25 Wochenstunden,

Betriebliche Vollzeitarbeitszeit 40 Wochenstunden,

Seminarzeiten Montag – Freitag täglich 6 Stunden + 1,5 Stunden Pause = 37,5 Stunden,

Reisezeiten in der betrieblichen Arbeitszeit 3 Stunden,

Gesamtstundenzahl 40,5 Stunden

Der Freizeitanspruch des teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds