Hierzu hat das Hessische LAG vom 29. 06. 1995 (Aktenzeichen 12 TaBV 74 / 94) folgendes ausgeführt:
„Der Betriebsrat ist neben der Prüfung, ob ein Seminar erforderlich ist, verpflichtet abzuwägen, ob die Ausgaben für die Schulung den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten.
Der Betriebsrat hat darauf zu achten, dass keine unnötigen Kosten für den Arbeitgeber entstehen.“
Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, sich den billigsten Anbieter auszusuchen, sondern einen, dessen Kosten verhältnismäßig sind.
Der Betriebsrat wählt den Seminaranbieter stets selbst aus.
Insofern muss er sich auch nicht auf eine kostengünstigere Schulung verweisen lassen.
Und er muss auch nicht den Arbeitgeber um Zustimmung bitten.
Auch einer Verweisung auf eine kostenlose Schulung des Arbeitgeberverbandes muss der Betriebsrat nicht nachkommen.