§ 37 Abs. 6 BetrVG
- Vermittlung (!)erforderlicher Kenntnisse;
Anerkennung* von zuständiger Arbeits-Behörde des Landes (wie bei § 37 Abs. 7 BetrVG) nicht erforderlich - Umfang: je nach Erforderlichkeit, in
dem Rahmen somit zeitlich unbegrenzt - Anspruch des Betriebsratsgremiums,
= das Gremium entscheidet – nicht(!) das einzelne BR-Mitglied - Arbeitgeber muss gesamte Kosten der Schulung zahlen (§ 40 BetrVG)
- Freistellungsanspruch
ohne Minderung des Arbeitsentgelts
(§ 37 Abs. 2 BetrVG) - Betriebsratsgremium beschließt
• Teilnehmer,
• zeitliche Lage
• Inhalt
§ 37 Abs. 7 BetrVG
- Vermittlung (!)geeigneterKenntnisse;
Anerkennung* von zuständiger Arbeits-Behörde des Landes erforderlich (Beispiel: Bildungsseminare von „Arbeit und Leben“) - Umfang, gesamte Amtszeit: 3 Wochen; 4 Wochen (wenn erstmals im Amt)
- Individueller Anspruch des
Betriebsratsmitglieds, kann also eine anerkannte Bildungs-Veranstaltung selbst wählen - entfällt
- Freistellungsanspruch
ohne Minderung des Arbeitsentgelts
(§ 37 Abs. 2 BetrVG) - Betriebsratsgremium beschließt
• zeitliche Lage der Schulung
*nach Beratung mit den Spitzenorganisationen
Die Anspruchsgrundlage für alle Seminare bei Fischer.Consulting
findet sich ausschließlich in § 37 Abs. 6 BetrVG.
Achtung!
Häufig wird von Betriebsratsmitgliedern angenommen, dass sich der Anspruch auf Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für die gesamte Amtszeit auf insgesamt 3 Wochen (bzw. 4, bei Neueinsteigern im BR) beschränkt.
Das gilt aber nur(!) für die Seminare nach § 37 Abs. 7 BetrVG – also nur für solche Bildungsveranstaltungen, die die durch der zuständigen Arbeitsbehörde des Landes* – als für BR-Mitglieder (!)geeignet anerkannt wurde. * siehe Fußnote oben
Die Seminare nach § 37 Abs. 7 BetrVG sind also zusätzlich zu denen nach § 37 Abs.6 BetrVG.
Sie „müssen – allgemein gesehen – im Zusammenhang mit der BR- Arbeit stehen und dieser im weiten Sinne dienlich und förderlich sein“ (Fitting, § 37).
Unter 37 Abs. 7 fallen allgemein gewerkschafts- und gesellschaftspolitische Seminare (auch solche im Ausland), die u.a. auch die Gewerkschaften anbieten.
Nach § 37 Abs. 6 BetrVG kann der Betriebsrat somit immer dann seine Mitglieder ohne Begrenzung des zeitlichen Umfangs zu Seminaren entsenden, wenn die dort vermittelten Kenntnisse für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.