BR-Mitglieder sind vor einer ordentlichen Kündigung geschützt.
Sie genießen insoweit Sonderkündigungsschutz.
Der wird nur durchbrochen bei einer Schließung des Betriebes
oder im Falle einer außerordentlichen Kündigung.
Gemäß § 103 BetrVG ist eine außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds jedoch nur dann wirksam, wenn ihr der Betriebsrat zustimmt, oder wenn dessen Zustimmung durch ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts ersetzt wird.
Das gilt auch für dessen erzwungene Versetzung in einen anderen Betrieb, welche zum Verlust des Betriebsratsamts führen könnte.
Den gleichen Schutz genießen auch Ersatz-Betriebsratsmitglieder für die Zeit, in der sie ein ordentliches Betriebsratsmitglied in der Arbeit des Betriebsrats vertreten.
Und nach Abschluss dieser Vertretung sind sie dann – analog zu der Regelung für ordentliche Betriebsratsmitglieder nach Ablauf von deren Amtszeit – für ein ganzes Jahr gegen ordentliche Kündigungen geschützt.
In dieser Zeit ist dann nur eine außerordentliche Kündigungen möglich – und dann auch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Wichtig für die Mitglieder des Betriebsrats ist,
- dass sie in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt, aber auch
nicht begünstigt werden dürfen (§ 78 Satz 2 BetrVG), - dass ihr Arbeitsentgelt nicht geringer sein darf als das vergleichbarer
Arbeitnehmer, die nicht im Betriebsrat sind (§ 37 Absatz 4 BetrVG), - dass ihre Tätigkeiten gleichwertig sein müssen (§ 37 Absatz 5 BetrVG) und
- dass Benachteiligungen oder Begünstigungen eines Mitglieds oder
Ersatzmitglieds des Betriebsrats mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden können (§ 119 Absätze 1 und 3 BetrVG).