Für jeden Betriebsrat dürfte es klar sein, dass er – insbesondere bei nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern – bei der Festlegung der zeitlichen Lage einer Schulungsteilnahme auf betriebliche Notwendigkeiten, wie z.B. auf Saisonspitzen, Rücksicht nimmt.
Damit der Arbeitgeber die notwendigen Vorkehrungen treffen kann, um den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu organisieren, hat der Betriebsrat ihm die geplanten Seminarbesuche im Regelfall mindestens einen Monat vor Seminarbeginn mitzuteilen – bei Schichtarbeit noch vor Erstellung des Dienstplans.
Ist der Arbeitgeber mit der zeitlichen Lage der Betriebsratsschulung des BR-Mitglieds nicht einverstanden, so kann er seine Bedenken gegenüber dem Betriebsrat äußern.
Diese Bedenken sind solange gänzlich unerheblich, wie der Arbeitgeber (und zwar allein er und nicht der Betriebsrat, so sagt es das Gesetz, denn nur er könnte ja mit der zeitlichen Lage nicht einverstanden sein) nicht gemäß § 37 Abs. 6 Satz 5 BetrVG die Einigungsstelle anruft.
§ 37 Abs. 6, Satz 5 BetrVG
Hält der Arbeitgeber(!) die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt,
so kann er die Einigungsstelle anrufen.
Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Ruft er die Einigungsstelle nicht an, ist damit sein Einwand gegen die zeitliche Lage der Schulung hinfällig.
Folge:
Das BR-Mitglied nimmt zu dem Zeitpunkt an der Betriebsratsschulung teil, den der Betriebsrat in seinem Entsendebeschluss festgelegt hat.