Das Bundesarbeitsgericht sagt hierzu in seiner Entscheidung vom 05.11.1981 – 6 ABR 50/79:
„Verantwortliche Arbeit im Betriebsrat ist nur dann möglich, wenn jedes Mitglied über das erforderliche Mindestwissen für die Erfüllung seiner Aufgaben verfügt.
Diese Kenntnisse sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben.“
Und in seiner Entscheidung vom 21.04.1983 – 6 ABR 70/82 führt das BAG folgendes aus:
„Durch die Übernahme des Betriebsratsamtes haben die Mitglieder des Betriebsrats neben der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben weitere, nicht unerhebliche Amtspflichten übernommen.
Um das ihnen anvertraute Amt verantwortungsvoll auszuführen und die damit verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, sind spezielle Kenntnisse der Betriebsratsmitglieder insbesondere im Betriebsverfassungs- und im Arbeitsrecht notwendig.
Jeder Betriebsrat hat sich auf sein Mandat umfassend vorzubereiten und ist aus diesem Grund verpflichtet, sich die hierfür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen.“
„Lehnt ein Betriebsratsmitglied die Teilnahme an erforderlichen Schulungsmaßnahmen ab, kann das ggf eine grobe Verletzung der ihm obliegenden Pflichten darstellen“ (Fitting, Kommentar zu § 37 BetrVG, Randnummer 137).
Der Betriebsrat kann dann gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 BetrVG beim Arbeitsgericht den Ausschluss des betreffenden Betriebsratmitglieds aus dem Betriebsrat beantragen.