Der Betriebsrat ist ein Kollektiv-Organ, das seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschlüsse fällt.
In Bezug auf die Rolle des Betriebsratsvorsitzenden spiegelt sich dieser kollektive Charakter des Betriebsratsgremiums inbesondere in § 26 Abs. 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) wider:
Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse.
Der Vorsitzende des Betriebsrats ist also weder dessen Bevollmächtigter noch dessen gesetzlicher Vertreter in dem Sinne, dass er an dessen Stelle die dem Betriebsrat zugewiesenen Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten ausübt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) drückt es so aus:
Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht Vertreter des Betriebsrats in dessen Willen, sondern „Vertreter in dessen Erklärung“.
Er erklärt also dem Arbeitgeber, was der Betriebsrat beschlossen hat.
In § 2 verpflichtet das BetrVG Betriebsrat und Arbeitgeber zur vertrauensvollen Zusammenarbeit – eine Verpflichtung allerdings, die sich nicht immer in der betrieblichen Realität widerspiegelt.
In unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber steht der wohl am meisten vernachlässigte Paragraf des BetrVG: der § 74 Abs. 1.
Der nämlich schreibt bindend vor, dass Betriebsrat und Arbeitgeber einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten sollen („Monatsgespräch“) und dort beide Betriebsparteien mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen haben.
Was bezüglich des Monatsgesprächs – fast – allen gänzlich unbekannt ist:
1.
„Es besteht nur eine gegenseitig Einlassungs- und Erörterungspflicht, keine Rechtspflicht zum Kompromiss, dh keine Pflicht zum gegenseitigen Nachgeben“ (Fitting, Handkommentar BetrVG, § 74, Randnummer 10).
2.
Sowohl der BR als auch der ArbGeb. sind verpflichtet, für die Durchführung dieser monatlichen Besprechungen Sorge zu tragen.
Eine ständige, uU auch nur eine wiederholte Weigerung, an der monatlichen Besprechung teilzunehmen, kann eine grobe Pflichtverletzung iS des § 23 Abs. 1 oder 3 BetrVG sein.“ (Fitting, Randnummer 4)
3.
„An der monatlichen Besprechung haben ArbG und alle BRMitgl. teilzunehmen.“
(Fitting, § 74, Randnummer 7)