Wie sieht das Bundesarbeitsgericht die Rolle des Betriebsrats?

In seinem Beschluss vom 21. 4. 1983 – Aktenzeichen 6 AZR 407/80 – führt das Bundesarbeitsgericht hierzu aus:

„Das geltende Arbeitsrecht wird durchgängig von zwei einander gegenüberstehenden Grundpositionen beherrscht, mit denen unterschiedliche Interessen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite verfolgt werden.

Ohne diesen Interessengegensatz wären im Übrigen gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung der Arbeitnehmerseite an sozialen, personellen oder wirtschaftlichen Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos.

Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus.

Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen.

Das wird durch § 2 Abs. 1 BetrVG sowie auch durch § 74 Abs. 1 Satz 1 und § 76 BetrVG nur insoweit modifiziert, dass anstelle möglicher Konfrontation die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation tritt.

Dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber.

Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen.

Damit obliegt dem Betriebsrat eine arbeitnehmerorientierte Tendenz der Interessenvertretung.“

 

 

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Die Rolle des Betriebsrats

Vermittler zwischen Arbeitgeber und Belegschaft oder „parteiischer“ Interessenvertreter?

Der Betriebsrat ist ein Kollektiv-Organ, das seine Entscheidungen durch Mehrheits- beschlüsse fällt.
In Bezug auf die Rolle des Betriebsratsvorsitzenden spiegelt sich dieser kollektive Charakter des Betriebsratsgremiums inbesondere in § 26 Abs. 2 Betriebsverfassungs- gesetz (BetrVG) wider:
Dort wird nämlich festgehalten, dass der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse vertritt. Der Vorsitzende des Betriebsrats ist also weder dessen Bevollmächtigter noch dessen gesetzlicher Vertreter in dem Sinne, dass er an dessen Stelle die dem Betriebsrat zugewiesenen Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten ausübt.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) drückt es so aus:
Der Betriebsratsvorsitzende ist nicht Vertrer des Betriebsrats in dessen Willen, sondern „Vertreter in dessen Erklärung“. Er erklärt also dem Arbeitgeber, was der Betriebsrat beschlossen hat.
In § 2 verpflichtet das BetrVG Betriebsrat und Arbeitgeber zur vertrauensvollen Zusammenarbeit – eine Verpflichtung allerdings, die sich nicht immer in der betrieblichen Realität widerspiegelt.

In unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber steht der wohl am meisten vernachlässigte Paragraf des BetrVG: der § 74 Abs. 1.
Der nämlich schreibt bindend vor, dass Betriebsrat und Arbeitgeber einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten sollen („Monatsgespräch“) und dort beide Betriebsparteien mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zu machen haben.

Betriebsratsmitglieder sind vor ordentlichen Kündigungen geschützt. Betriebsratsmitglieder genießen insoweit Sonderkündigungsschutz, welcher nur bei Schließung des Betriebes oder im Falle einer außerordentlichen Kündigung durchbrochen wird. Außerordentliche Kündigungen und gegen den Willen des Betriebsratsmitglieds erzwungene Versetzungen in einen anderen Betrieb, die zum Verlust des Betriebsratsamtes führen könnten, sind gemäß § 103 BetrVG nur dann wirksam, wenn ihnen der Betriebsrat zustimmt, oder dessen Zustimmung durch ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts ersetzt wird.

Den gleichen Schutz genießen dann auch Ersatz-Betriebsratsmitglieder für die Zeit, in der sie ein ordentliches Betriebsratsmitglied in der Arbeit des Betriebsrats vertreten. Und nach Abschluss dieser Vertretung sind sie dann – analog zu der Regelung für ordentliche Betriebsratsmitglieder – für ein ganzes Jahr gegen ordentliche Kündigungen geschützt. In dieser Zeit ist dann nur eine außerordentliche Kündigungen möglich – und dann auch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Wichtig ist auch für die Mitglieder des Betriebsrats, dass sie in ihrer beruflichen Ent- wicklung nicht benachteiligt, aber auch nicht begünstigt werden dürfen (§ 78 Satz 2 BetrVG), dass ihr Arbeitsentgelt nicht geringer sein darf als das vergleichbarer Arbeitnehmer, die nicht im Betriebsrat sind, (§ 37 Absatz 4 BetrVG), dass ihre Tätig- keiten gleichwertig sein müssen (§ 37 Absatz 5 BetrVG) und dass Benachteiligungen oder Begünstigungen eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds des Betriebsrats mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden können.